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Informationsfreiheit

Seit 1. September 2025 gilt in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Damit haben alle Bürger*innen ein Recht auf Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind.

Wer kann einen Antrag auf Informationszugang stellen?

Grundsätzlich kann jede Person einen Antrag auf Informationszugang stellen, jedoch ist die Identität der antragstellenden Person in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Anonyme Informationsbegehren sind unzulässig. (§ 13 Abs. 4 IFG)

Wie stellen Sie eine Anfrage?

Bitte senden Sie Ihre Anfrage schriftlich per E-Mail an: officesymbolwig.orpunktat

Damit wir Ihre Anfrage rasch und korrekt bearbeiten können, geben Sie bitte Folgendes an:

  1. Betreff: „Anfrage zu Informationsfreiheitsgesetz“ als Hinweis, dass es sich um ein Anbringen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) handelt.
  2. Konkretisieren Sie, auf welche Informationen Sie sich beziehen.
  3. Geben Sie Ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail-Adresse) an und stellen Sie sicher, dass Ihre Identität in geeigneter Form glaubhaft gemacht wird.
  4. Eine Beantwortung der Anfrage erfolgt ehestmöglich, spätestens mit der Ausschöpfung der gesetzlichen Fristsetzung. 


Wann ist der Zugang nicht zu gewähren?

Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 (Geheimhaltungsgründe) oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. (§ 13 Abs. 2 IFG)